[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geflpestschv-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geflpestschv","Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeflpestschv\u002Fxml.zip",1231747,"§ 34","34","Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat","Nach amtlicher Feststellung","Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe 1.des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,\n2.des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.","GEFLPESTSCHV - Nach amtlicher Feststellung - § 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat\n\nWird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe 1.des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,\n2.des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33","Risikobewertung","33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 32a","Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte","32a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35","Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand","35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36","Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission","36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 37","Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets","37",[],false]