[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geflpestschv-53a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geflpestschv","Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeflpestschv\u002Fxml.zip",1231767,"§ 53a","53a","Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen","Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza","Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass 1.eine Desinfektion a)des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005\u002F94\u002FEG und\nb)der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005\u002F94\u002FEG oder nach ihrer näheren Anweisung,\n2.eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und\n3.eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3\ndurchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.","GEFLPESTSCHV - Nach amtlicher Feststellung - Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza - § 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen\n\nIst niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass 1.eine Desinfektion a)des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005\u002F94\u002FEG und\nb)der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005\u002F94\u002FEG oder nach ihrer näheren Anweisung,\n2.eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und\n3.eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3\ndurchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.",{"teil":21,"unterabschnitt":22},"Teil 2","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 53","Wiederbelegung","53",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 52","Aufhebung der Schutzmaßregeln","52",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 51","Notimpfung","51",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 54","Früherkennung","54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 55","Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest","55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 56","Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet","56",[],false]