[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geflpestschv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geflpestschv","Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeflpestschv\u002Fxml.zip",1231715,"§ 9","9","Durchführung der Schutzimpfung","Allgemeine Schutzmaßregeln","(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass 1.eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,\n2.im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.\nDie Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.\n(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung 1.die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und\n2.über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.","GEFLPESTSCHV - Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln - Allgemeine Schutzmaßregeln - § 9 Durchführung der Schutzimpfung\n\n(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass 1.eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,\n2.im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.\nDie Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.\n(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung 1.die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und\n2.über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Schutzimpfungen und Heilversuche","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Weitere allgemeine Schutzmaßregeln","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln","12",[],false]