[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gefstoffv_2010-15f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gefstoffv_2010","Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgefstoffv_2010\u002Fxml.zip",3785267,"§ 15f","15f","Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten","Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln","(1) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons, Schiffe, Tanks, Container oder andere Transportbehälter begast wurden, so hat der Arbeitgeber dies vor dem Öffnen der Transporteinheiten zu ermitteln.\n(2) Ergibt die Ermittlung, dass die Transporteinheit begast wurde, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass Beschäftigte gegenüber den Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln nicht exponiert werden. Kann eine Exposition nicht ausgeschlossen werden, hat das Öffnen, Lüften und die Freigabe der Transporteinheit durch eine Person zu erfolgen, die über eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3 verfügt.","GEFSTOFFV_2010 - Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln - § 15f Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten\n\n(1) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons, Schiffe, Tanks, Container oder andere Transportbehälter begast wurden, so hat der Arbeitgeber dies vor dem Öffnen der Transporteinheiten zu ermitteln.\n(2) Ergibt die Ermittlung, dass die Transporteinheit begast wurde, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass Beschäftigte gegenüber den Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln nicht exponiert werden. Kann eine Exposition nicht ausgeschlossen werden, hat das Öffnen, Lüften und die Freigabe der Transporteinheit durch eine Person zu erfolgen, die über eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3 verfügt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4a",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15e","Ergänzende Dokumentationspflichten","15e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15d","Besondere Anforderungen bei Begasungen","15d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15c","Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte","15c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15g","Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen","15g",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15h","Ausnahmen von Abschnitt 4a","15h",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen","16",[],false]