[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gefstoffv_2010-15h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gefstoffv_2010","Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgefstoffv_2010\u002Fxml.zip",3785269,"§ 15h","15h","Ausnahmen von Abschnitt 4a","Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln","(1) Es finden keine Anwendung 1.Abschnitt 4a sowie Anhang I Nummer 4 auf Begasungen, wenn diese ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung der Biozid-Produkte, Pflanzenschutzmittel oder deren Anwendungsverfahren dienen,\n2.§ 15c Absatz 3 auf die Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 Schädlingsbekämpfungsmittel, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, wenn sich entsprechende Anforderungen bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,\n3.§§ 15d und 15e auf Begasungen in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisatoren im medizinischen Bereich, die einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium entsprechen, das nach § 20 Absatz 4 bekanntgegeben wurde,\n4.§ 15d Absatz 3 auf Begasungen, wenn diese durchgeführt werden a)im medizinischen Bereich oder\nb)innerhalb ortsfester Sterilisationskammern.\n(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des jeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes bestimmt ist.","GEFSTOFFV_2010 - Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln - § 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a\n\n(1) Es finden keine Anwendung 1.Abschnitt 4a sowie Anhang I Nummer 4 auf Begasungen, wenn diese ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung der Biozid-Produkte, Pflanzenschutzmittel oder deren Anwendungsverfahren dienen,\n2.§ 15c Absatz 3 auf die Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 Schädlingsbekämpfungsmittel, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, wenn sich entsprechende Anforderungen bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,\n3.§§ 15d und 15e auf Begasungen in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisatoren im medizinischen Bereich, die einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium entsprechen, das nach § 20 Absatz 4 bekanntgegeben wurde,\n4.§ 15d Absatz 3 auf Begasungen, wenn diese durchgeführt werden a)im medizinischen Bereich oder\nb)innerhalb ortsfester Sterilisationskammern.\n(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des jeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes bestimmt ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4a",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15g","Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen","15g",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15f","Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten","15f",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15e","Ergänzende Dokumentationspflichten","15e",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Unterrichtung der Behörde","18",[],false]