[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gefstoffv_2010-19a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gefstoffv_2010","Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgefstoffv_2010\u002Fxml.zip",3785274,"§ 19a","19a","Anerkennung ausländischer Qualifikationen","Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe","(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag an, dass eine ausländische Aus- oder Weiterbildung dem Erwerb einer Sachkunde im Sinne von § 2 Absatz 17 gleichwertig ist, wenn durch sie Kenntnisse erlangt wurden, die den Sachkundeanforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnissen entsprechen.\n(2) Die Behörde entscheidet über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation auf Grundlage der ihr vorliegenden oder zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Nachweise. Die Nachweise sind in deutscher Sprache beizubringen. Die Gleichwertigkeit wird durch eine Bescheinigung bestätigt.","GEFSTOFFV_2010 - Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe - § 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen\n\n(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag an, dass eine ausländische Aus- oder Weiterbildung dem Erwerb einer Sachkunde im Sinne von § 2 Absatz 17 gleichwertig ist, wenn durch sie Kenntnisse erlangt wurden, die den Sachkundeanforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnissen entsprechen.\n(2) Die Behörde entscheidet über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation auf Grundlage der ihr vorliegenden oder zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Nachweise. Die Nachweise sind in deutscher Sprache beizubringen. Die Gleichwertigkeit wird durch eine Bescheinigung bestätigt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Unterrichtung der Behörde","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Ausschuss für Gefahrstoffe","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Chemikaliengesetz – Anzeigen","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Chemikaliengesetz – Tätigkeiten","22",[],false]