[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geg","Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeg\u002Fxml.zip",3770060,"§ 10","10","Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude","Allgemeiner Teil","(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.\n(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass 1.der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,\n2.Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und\n3.die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden.\n(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.\n(4) (weggefallen)\n(5) (weggefallen)","GEG - Anforderungen an zu errichtende Gebäude - Allgemeiner Teil - § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude\n\n(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.\n(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass 1.der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,\n2.Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und\n3.die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden.\n(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.\n(4) (weggefallen)\n(5) (weggefallen)",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9a","Länderregelung","9a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Verantwortliche","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Mindestwärmeschutz","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Wärmebrücken","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Dichtheit","13",[],false]