[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geg-106":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geg","Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeg\u002Fxml.zip",3770170,"§ 106","106","Gemischt genutzte Gebäude","Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang","(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.\n(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.\n(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.","GEG - Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang - § 106 Gemischt genutzte Gebäude\n\n(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.\n(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.\n(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.",{"teil":21},"Teil 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 105","Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz","105",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 104","Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen","104",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 103","Innovationsklausel","103",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 107","Wärmeversorgung im Quartier","107",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 108","Bußgeldvorschriften","108",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 109","Anschluss- und Benutzungszwang","109",[],false]