[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geg-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geg","Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeg\u002Fxml.zip",3770086,"§ 46","46","Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften","(weggefallen)","(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.\n(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.","GEG - Anforderungen an bestehende Gebäude - (weggefallen) - § 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften\n\n(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.\n(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Andere Berechnungsverfahren","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 47","Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes","47",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 48","Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung","48",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 49","Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten","49",[],false]