[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geg-71g":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geg","Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeg\u002Fxml.zip",3770119,"§ 71g","71g","Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse","Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel","Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass 1.die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,\n2.ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und\n3.Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023\u002F1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995\u002F2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206) eingesetzt wird.","GEG - Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung - Einbau und Ersatz - Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel - § 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse\n\nDer Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass 1.die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,\n2.ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und\n3.Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023\u002F1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995\u002F2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206) eingesetzt wird.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 71f","Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate","71f",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 71e","Anforderungen an eine solarthermische Anlage","71e",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 71d","Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung","71d",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 71h","Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung","71h",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 71i","Allgemeine Übergangsfrist","71i",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 71j","Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes","71j",[],false]