[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geg-anlage-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geg","Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeg\u002Fxml.zip",3770184,"Anlage 3","anlage-3","(zu § 19)","Übergangsvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1774)\nNummer\tBauteile\tHöchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nZonen mitRaum-Solltemperaturenim Heizfall ≥ 19 °C\tZonen mitRaum-Solltemperaturenim Heizfall von 12 bis \u003C 19 °C\n1\tOpake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten\tŪ = 0,28 W\u002F(m2·K)\tŪ = 0,50 W\u002F(m2·K)\n2\tTransparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten\tŪ = 1,5 W\u002F(m2·K)\tŪ = 2,8 W\u002F(m2·K)\n3\tVorhangfassade\tŪ = 1,5 W\u002F(m2·K)\tŪ = 3,0 W\u002F(m2·K)\n4\tGlasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln\tŪ = 2,5 W\u002F(m2·K)\tŪ = 3,1 W\u002F(m2·K)\nBei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.","GEG - Übergangsvorschriften - Anlage 3 (zu § 19)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1774)\nNummer\tBauteile\tHöchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nZonen mitRaum-Solltemperaturenim Heizfall ≥ 19 °C\tZonen mitRaum-Solltemperaturenim Heizfall von 12 bis \u003C 19 °C\n1\tOpake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten\tŪ = 0,28 W\u002F(m2·K)\tŪ = 0,50 W\u002F(m2·K)\n2\tTransparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten\tŪ = 1,5 W\u002F(m2·K)\tŪ = 2,8 W\u002F(m2·K)\n3\tVorhangfassade\tŪ = 1,5 W\u002F(m2·K)\tŪ = 3,0 W\u002F(m2·K)\n4\tGlasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln\tŪ = 2,5 W\u002F(m2·K)\tŪ = 3,1 W\u002F(m2·K)\nBei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.",{"teil":21},"Teil 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 2","(zu § 18 Absatz 1)","anlage-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 1","(zu § 15 Absatz 1)","anlage-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 115","Übergangsvorschrift für Geldbußen","115",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 4","(zu § 22 Absatz 1)","anlage-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 5","(zu § 31 Absatz 1)","anlage-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 6","(zu § 32 Absatz 3)","anlage-6",[],false]