[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geig-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geig","Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeig\u002Fxml.zip",1232009,"§ 15","15","Bußgeldvorschriften","Bußgeld- und Schlussvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird,\n2.entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,\n3.entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder\n4.entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.","GEIG - Bußgeld- und Schlussvorschriften - § 15 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird,\n2.entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,\n3.entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder\n4.entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Ausnahmen","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Unternehmererklärung","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier","12",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Übergangsvorschriften","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Inkrafttreten","17",[],false]