[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gendg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gendg","Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgendg\u002Fxml.zip",1232132,"§ 21","21","Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot","Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben","(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen. Dies gilt auch, wenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersuchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen oder die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.\n(2) Die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten entsprechend.","GENDG - Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben - § 21 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot\n\n(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen. Dies gilt auch, wenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersuchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen oder die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.\n(2) Die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Richtlinien","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Strafvorschriften","25",[],false]