[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geng-115b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geng","Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1889-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeng\u002Fxml.zip",1232295,"§ 115b","115b","Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder","Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder","Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.","GENG - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder - § 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder\n\nSobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 115a","Abschlagsverteilung der Nachschüsse","115a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 115","Nachtragsverteilung","115",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 114","Nachschussberechnung","114",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 115c","Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder","115c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 115d","Einziehung und Erstattung von Nachschüssen","115d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 115e","Eigenverwaltung","115e",[],false]