[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geng-153":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geng","Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1889-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeng\u002Fxml.zip",1232311,"§ 153","153","Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle","Straf- und Bußgeldvorschriften","(1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 152 Absatz 1a.\n(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 151a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.","GENG - Straf- und Bußgeldvorschriften - § 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle\n\n(1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 152 Absatz 1a.\n(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 151a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 152","Bußgeldvorschriften","152",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 151a","Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen","151a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 151","Verletzung der Geheimhaltungspflicht","151",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 155","Altregister im Beitrittsgebiet","155",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 156","Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen","156",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 157","Anmeldungen zum Genossenschaftsregister","157",[],false]