[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geng-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geng","Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1889-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeng\u002Fxml.zip",1232175,"§ 21","21","Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben","Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder","(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.\n(2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.","GENG - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder - § 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben\n\n(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.\n(2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Ausschluss der Gewinnverteilung","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Gewinn- und Verlustverteilung","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21a","Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung","21a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21b","Mitgliederdarlehen","21b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens","22",[],false]