[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geng-78":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geng","Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1889-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeng\u002Fxml.zip",1232253,"§ 78","78","Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung","Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft","(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.\n(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.","GENG - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft - § 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung\n\n(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.\n(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 77a","Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft","77a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 77","Tod des Mitglieds","77",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 76","Übertragung des Geschäftsguthabens","76",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 79","Auflösung durch Zeitablauf","79",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 79a","Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft","79a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 80","Auflösung durch das Gericht","80",[],false]