[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geng-82":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geng","Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1889-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeng\u002Fxml.zip",1232259,"§ 82","82","Eintragung der Auflösung","Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft","(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.\n(2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.\n(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.","GENG - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft - § 82 Eintragung der Auflösung\n\n(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.\n(2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.\n(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 81a","Auflösung bei Insolvenz","81a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 81","Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde","81",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 80","Auflösung durch das Gericht","80",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 83","Bestellung und Abberufung der Liquidatoren","83",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 84","Anmeldung durch Liquidatoren","84",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 85","Zeichnung der Liquidatoren","85",[],false]