[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geng-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geng","Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1889-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeng\u002Fxml.zip",1232267,"§ 88","88","Aufgaben der Liquidatoren","Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft","Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.","GENG - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft - § 88 Aufgaben der Liquidatoren\n\nDie Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 87b","Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme","87b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 87a","Zahlungspflichten bei Überschuldung","87a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 87","Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium","87",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 88a","Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge","88a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 89","Rechte und Pflichten der Liquidatoren","89",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 90","Voraussetzung für Vermögensverteilung","90",[],false]