[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geng-88a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geng","Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1889-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeng\u002Fxml.zip",1232268,"§ 88a","88a","Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge","Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft","(1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und den Anspruch auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 mit Zustimmung des Prüfungsverbandes abtreten.\n(2) Der Prüfungsverband soll nur zustimmen, wenn der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank oder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird und schutzwürdige Belange der Mitglieder nicht entgegenstehen.","GENG - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft - § 88a Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge\n\n(1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und den Anspruch auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 mit Zustimmung des Prüfungsverbandes abtreten.\n(2) Der Prüfungsverband soll nur zustimmen, wenn der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank oder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird und schutzwürdige Belange der Mitglieder nicht entgegenstehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 88","Aufgaben der Liquidatoren","88",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 87b","Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme","87b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 87a","Zahlungspflichten bei Überschuldung","87a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 89","Rechte und Pflichten der Liquidatoren","89",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 90","Voraussetzung für Vermögensverteilung","90",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 91","Verteilung des Vermögens","91",[],false]