[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geng-93":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geng","Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1889-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeng\u002Fxml.zip",1232273,"§ 93","93","Aufbewahrung von Unterlagen","Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft","Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen.","GENG - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft - § 93 Aufbewahrung von Unterlagen\n\nNach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 92","Unverteilbares Reinvermögen","92",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 91","Verteilung des Vermögens","91",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 90","Voraussetzung für Vermögensverteilung","90",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 94","Klage auf Nichtigerklärung","94",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 95","Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln","95",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 96","Verfahren bei Nichtigkeitsklage","96",[],false]