[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-genregv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"genregv","Verordnung über das Genossenschaftsregister","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1889-07-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgenregv\u002Fxml.zip",1232342,"§ 22","22","Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft","Eintragungen in das Genossenschaftsregister","(1) Soll eine Genossenschaft oder eine Europäische Genossenschaft von Amts wegen als nichtig gelöscht werden, so ist in der Verfügung, welche nach § 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft zugestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Mangel bis zur Löschung durch Beschluss der Generalversammlung gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 des Genossenschaftsgesetzes, § 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Ausführungsgesetzes geheilt werden kann.\n(2) Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt in dem Falle, dass die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft durch ein rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §§ 94, 96).\n(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 20 Abs. 2, 3 und des § 21 Abs. 1 entsprechende Anwendung.","GENREGV - Eintragungen in das Genossenschaftsregister - § 22 Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft\n\n(1) Soll eine Genossenschaft oder eine Europäische Genossenschaft von Amts wegen als nichtig gelöscht werden, so ist in der Verfügung, welche nach § 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft zugestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Mangel bis zur Löschung durch Beschluss der Generalversammlung gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 des Genossenschaftsgesetzes, § 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Ausführungsgesetzes geheilt werden kann.\n(2) Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt in dem Falle, dass die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft durch ein rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §§ 94, 96).\n(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 20 Abs. 2, 3 und des § 21 Abs. 1 entsprechende Anwendung.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Eintragung der Auflösung","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Vorstandsmitglieder, Prokuristen","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Berichtigung von Schreibfehlern","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Gestaltung des Genossenschaftsregisters","25",[],false]