[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-genregv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"genregv","Verordnung über das Genossenschaftsregister","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1889-07-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgenregv\u002Fxml.zip",1232335,"§ 7","7","Sonstige Anzeigen und Erklärungen","Allgemeines","(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten Form.\n(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes).\n(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken.","GENREGV - Allgemeines - § 7 Sonstige Anzeigen und Erklärungen\n\n(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten Form.\n(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes).\n(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Form der Anmeldung","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Bekanntmachung der Registereintragungen","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Benachrichtigung der Beteiligten","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Eintragung der Satzung","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Eintragung von Satzungsänderungen","16",[],false]