[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gentsv_2021-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gentsv_2021","Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgentsv_2021\u002Fxml.zip",1232481,"§ 15","15","Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser","Sicherheitsmaßnahmen","(1) Werden in Gewächshäusern Pflanzen gezogen, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, gelten bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 3 genannten Sicherheitsmaßnahmen. Diese gelten entsprechend auch für Klimakammern.\n(2) Sofern in Gewächshäusern mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.\n(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.","GENTSV_2021 - Sicherheitsmaßnahmen - § 15 Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser\n\n(1) Werden in Gewächshäusern Pflanzen gezogen, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, gelten bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 3 genannten Sicherheitsmaßnahmen. Diese gelten entsprechend auch für Klimakammern.\n(2) Sofern in Gewächshäusern mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.\n(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und für Produktionsbereiche","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Allgemeine Schutzpflicht, Arbeitsschutz","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Allgemeine Arbeitssicherheitsmaßnahmen","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Arbeitssicherheit bei Prüfung, Wartung und Veränderung von Anlagen, Apparaturen und Einrichtungen","18",[],false]