[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gentsv_2021-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gentsv_2021","Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgentsv_2021\u002Fxml.zip",1232482,"§ 16","16","Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume","Sicherheitsmaßnahmen","(1) Werden in Tierräumen Tiere gehalten, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, oder wird mit diesen Tieren umgegangen, sind bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 4 genannten Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.\n(2) Sofern in Tierräumen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.\n(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.","GENTSV_2021 - Sicherheitsmaßnahmen - § 16 Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume\n\n(1) Werden in Tierräumen Tiere gehalten, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, oder wird mit diesen Tieren umgegangen, sind bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 4 genannten Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.\n(2) Sofern in Tierräumen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.\n(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und für Produktionsbereiche","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Allgemeine Schutzpflicht, Arbeitsschutz","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Allgemeine Arbeitssicherheitsmaßnahmen","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Arbeitssicherheit bei Prüfung, Wartung und Veränderung von Anlagen, Apparaturen und Einrichtungen","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Anpassung von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und Überwachung des Arbeitsbereiches","19",[],false]