[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gentvfv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gentvfv","Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-10-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgentvfv\u002Fxml.zip",1232546,"§ 11","11","Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen","Genehmigungsverfahren","(1) Unter den in den Nummern 2, 6 und 6.1 der Entscheidung 94\u002F730\u002FEG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90\u002F220\u002FEWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) genannten Voraussetzungen kann der Betreiber die Genehmigung aller innerhalb eines Arbeitsprogramms für Freisetzungen von gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgenden Freisetzungen beantragen. Der Genehmigung ist die Bedingung beizufügen, dass der Betreiber die auf die erste Freisetzung folgenden weiteren Freisetzungen der Genehmigungsbehörde nach Nummer 7 der Entscheidung 94\u002F730\u002FEG nachzumelden hat und diese nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchführen darf. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94\u002F730\u002FEG.\n(2) Unter den in den Nummern 1 und 2 der Entscheidung 94\u002F730\u002FEG genannten Voraussetzungen kann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung für mehrere Freisetzungen beantragen. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94\u002F730\u002FEG.","GENTVFV - Genehmigungsverfahren - § 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen\n\n(1) Unter den in den Nummern 2, 6 und 6.1 der Entscheidung 94\u002F730\u002FEG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90\u002F220\u002FEWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) genannten Voraussetzungen kann der Betreiber die Genehmigung aller innerhalb eines Arbeitsprogramms für Freisetzungen von gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgenden Freisetzungen beantragen. Der Genehmigung ist die Bedingung beizufügen, dass der Betreiber die auf die erste Freisetzung folgenden weiteren Freisetzungen der Genehmigungsbehörde nach Nummer 7 der Entscheidung 94\u002F730\u002FEG nachzumelden hat und diese nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchführen darf. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94\u002F730\u002FEG.\n(2) Unter den in den Nummern 1 und 2 der Entscheidung 94\u002F730\u002FEG genannten Voraussetzungen kann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung für mehrere Freisetzungen beantragen. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94\u002F730\u002FEG.",{"abschnitt":21},"3. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Bewertungsbericht","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Beteiligung anderer Stellen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Unterlagen für eingeschlossene Entscheidungen","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Form der Entscheidung, Bekanntgabe","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15",null,"15",{"norm_key":45,"title":42,"slug":46},"§ 16","16",[],false]