[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geoldg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geoldg","Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeoldg\u002Fxml.zip",1232611,"§ 12","12","Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten","Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten","Die zuständige Behörde kann die Übermittlung von nichtstaatlichen Fachdaten, die vor dem 30. Juni 2020 in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind und die bei einer nach § 14 Satz 1 verpflichteten Person noch vorhanden sind, entsprechend § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verlangen, wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken oder andere überwiegende öffentliche Interessen die nachträgliche Übermittlung erfordern.","GEOLDG - Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten - § 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten\n\nDie zuständige Behörde kann die Übermittlung von nichtstaatlichen Fachdaten, die vor dem 30. Juni 2020 in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind und die bei einer nach § 14 Satz 1 verpflichteten Person noch vorhanden sind, entsprechend § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verlangen, wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken oder andere überwiegende öffentliche Interessen die nachträgliche Übermittlung erfordern.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen","15",[],false]