[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geoldg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geoldg","Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeoldg\u002Fxml.zip",1232613,"§ 14","14","Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen","Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung","Zur Anzeige geologischer Untersuchungen nach § 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 Absatz 1 Satz 3, zur Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von Bewertungsdaten auf Grund von § 10 Absatz 2 und von geologischen Fachdaten auf Grund von § 12 ist verpflichtet: 1.wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt,\n2.der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,\n3.der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichteten Person oder\n4.im Fall einer nachträglichen Übermittlung von nichtstaatlichen geologischen Fachdaten gemäß § 12: wer zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung Inhaber der geologischen Daten ist.\nDie Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von der Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht. Der Rechtsnachfolger einer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 anzeige- und übermittlungspflichtigen Person haftet nicht für die Verstöße gegen dieses Gesetz durch den Rechtsvorgänger.","GEOLDG - Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung - § 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen\n\nZur Anzeige geologischer Untersuchungen nach § 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 Absatz 1 Satz 3, zur Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von Bewertungsdaten auf Grund von § 10 Absatz 2 und von geologischen Fachdaten auf Grund von § 12 ist verpflichtet: 1.wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt,\n2.der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,\n3.der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichteten Person oder\n4.im Fall einer nachträglichen Übermittlung von nichtstaatlichen geologischen Fachdaten gemäß § 12: wer zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung Inhaber der geologischen Daten ist.\nDie Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von der Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht. Der Rechtsnachfolger einer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 anzeige- und übermittlungspflichtigen Person haftet nicht für die Verstöße gegen dieses Gesetz durch den Rechtsvorgänger.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Datenformat","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Kennzeichnung von Daten","17",[],false]