[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geoldg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geoldg","Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeoldg\u002Fxml.zip",1232617,"§ 18","18","Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang","Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung","(1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den §§ 23 bis 27 sowie 29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit. Weder die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde haften für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.\n(2) Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen und die Bereitstellung von Geodaten nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.","GEOLDG - Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten - Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung - § 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang\n\n(1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den §§ 23 bis 27 sowie 29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit. Weder die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde haften für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.\n(2) Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen und die Bereitstellung von Geodaten nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Kennzeichnung von Daten","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Datenformat","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens","21",[],false]