[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geoldg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geoldg","Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeoldg\u002Fxml.zip",1232619,"§ 20","20","Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten","Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung","(1) Wird der Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begehrt, soll die zugangsbegehrende Person, bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, Folgendes angeben: 1.ihren Namen und den Namen eines etwaigen Auftraggebers,\n2.die Lage des Gebiets, für das geologische Daten begehrt werden, und\n3.den Zweck, der dem Zugangsbegehren zu Grunde liegt.\n(2) Mit dem Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten soll die Person nach Absatz 1 erklären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von § 10 Absatz 2 und 3 Kenntnis genommen zu haben.","GEOLDG - Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten - Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung - § 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten\n\n(1) Wird der Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begehrt, soll die zugangsbegehrende Person, bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, Folgendes angeben: 1.ihren Namen und den Namen eines etwaigen Auftraggebers,\n2.die Lage des Gebiets, für das geologische Daten begehrt werden, und\n3.den Zweck, der dem Zugangsbegehren zu Grunde liegt.\n(2) Mit dem Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten soll die Person nach Absatz 1 erklären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von § 10 Absatz 2 und 3 Kenntnis genommen zu haben.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Kennzeichnung von Daten","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde","23",[],false]