[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geoldg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geoldg","Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeoldg\u002Fxml.zip",1232621,"§ 22","22","Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten","Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung","In den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss die zuständige Behörde darauf hinweisen, 1.welche Fach- und Bewertungsdatenbestände lediglich analog vorhanden sind,\n2.welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei Dritten vorgehalten werden,\n3.welche Fach- und Bewertungsdatenbestände nach § 11 Absatz 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie\n4.dass Fach- und Bewertungsdaten, die von Dritten bereitgestellt wurden, nicht der Gewährleistung der zuständigen Behörde auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit unterliegen.","GEOLDG - Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten - Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung - § 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten\n\nIn den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss die zuständige Behörde darauf hinweisen, 1.welche Fach- und Bewertungsdatenbestände lediglich analog vorhanden sind,\n2.welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei Dritten vorgehalten werden,\n3.welche Fach- und Bewertungsdatenbestände nach § 11 Absatz 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie\n4.dass Fach- und Bewertungsdaten, die von Dritten bereitgestellt wurden, nicht der Gewährleistung der zuständigen Behörde auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit unterliegen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Inhaberlose Daten","25",[],false]