[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geoldg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geoldg","Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeoldg\u002Fxml.zip",1232622,"§ 23","23","Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde","Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten","(1) Nachweisdaten einer eigenen geologischen Untersuchung der zuständigen Behörde werden unverzüglich öffentlich bereitgestellt, davon ausgenommen sind der Name und die Anschrift natürlicher Personen.\n(2) Fach- und Bewertungsdaten, die die zuständige Behörde bei einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt. Für die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\n(3) Geologische Daten, die die zuständige Behörde vor dem 30. Juni 2020 in einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, sowie die aus anderen Gründen bei ihr vorhandenen staatlichen geologischen Daten werden spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.","GEOLDG - Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten - Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten - § 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde\n\n(1) Nachweisdaten einer eigenen geologischen Untersuchung der zuständigen Behörde werden unverzüglich öffentlich bereitgestellt, davon ausgenommen sind der Name und die Anschrift natürlicher Personen.\n(2) Fach- und Bewertungsdaten, die die zuständige Behörde bei einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt. Für die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\n(3) Geologische Daten, die die zuständige Behörde vor dem 30. Juni 2020 in einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, sowie die aus anderen Gründen bei ihr vorhandenen staatlichen geologischen Daten werden spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Inhaberlose Daten","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8","26",[],false]