[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geoldg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geoldg","Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeoldg\u002Fxml.zip",1232625,"§ 26","26","Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8","Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten","Nichtstaatliche Nachweisdaten, die der zuständigen Behörde gemäß § 8 Satz 2 übermittelt worden sind, werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 Satz 1 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.","GEOLDG - Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten - Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten - § 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8\n\nNichtstaatliche Nachweisdaten, die der zuständigen Behörde gemäß § 8 Satz 2 übermittelt worden sind, werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 Satz 1 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Inhaberlose Daten","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24","Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten","24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde","23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 27","Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9","27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28","Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12","28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 29","Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind","29",[],false]