[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geoldg-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geoldg","Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeoldg\u002Fxml.zip",1232630,"§ 31","31","Schutz öffentlicher Belange","Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten","Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf 1.die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung,\n2.bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen,\n3.die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, oder\n4.die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen.\nGeologische Daten dürfen entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung die nachteiligen Auswirkungen überwiegt. Die Entscheidung, ob und inwieweit die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten nachteilige Auswirkungen gemäß Satz 1 hat oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung überwiegt, trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit derjenigen Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, deren Aufgabenbereich durch die geologischen Daten nach den Sätzen 1 und 2 betroffen ist.","GEOLDG - Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten - § 31 Schutz öffentlicher Belange\n\nDie zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf 1.die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung,\n2.bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen,\n3.die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, oder\n4.die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen.\nGeologische Daten dürfen entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung die nachteiligen Auswirkungen überwiegt. Die Entscheidung, ob und inwieweit die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten nachteilige Auswirkungen gemäß Satz 1 hat oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung überwiegt, trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit derjenigen Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, deren Aufgabenbereich durch die geologischen Daten nach den Sätzen 1 und 2 betroffen ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 30","Einwilligung des Dateninhabers","30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 29","Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind","29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 28","Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12","28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 32","Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten","32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 33","Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben","33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 34","Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten","34",[],false]