[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geoldg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geoldg","Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeoldg\u002Fxml.zip",1232637,"§ 37","37","Zuständige Behörden; Überwachung","Schlussbestimmungen","(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.\n(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind 1.§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder\n2.Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,\nentsprechend anzuwenden.\n(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.","GEOLDG - Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben - Schlussbestimmungen - § 37 Zuständige Behörden; Überwachung\n\n(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.\n(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind 1.§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder\n2.Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,\nentsprechend anzuwenden.\n(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 3","Kapitel 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Anordnungsbefugnis","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Bußgeldvorschriften","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","40",[],false]