[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ger_stbprv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ger_stbprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter\nGerüstbau-Kolonnenführer","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1978-11-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fger_stbprv\u002Fxml.zip",1232719,"§ 1","1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses",null,"(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen: 1.Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen;\n2.Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel;\n3.Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten;\n4.Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen;\n5.Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau;\n6.Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.","GER_STBPRV - § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen: 1.Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen;\n2.Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel;\n3.Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten;\n4.Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen;\n5.Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau;\n6.Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Zulassungsvoraussetzungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gliederung der Prüfung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Fachtheoretischer Teil","4",[],false]