[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gesbergv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gesbergv","Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgesbergv\u002Fxml.zip",1232768,"§ 10","10","Einstufung der Betriebspunkte","Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau","(1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.\n(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.","GESBERGV - Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube - Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau - § 10 Einstufung der Betriebspunkte\n\n(1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.\n(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"3. Abschnitt","2. Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Zulässige persönliche Staubbelastungswerte","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Tätigkeiten mit Gefahrstoffen","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Staubmessungen","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Überwachung der staubexponierten Personen","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube","13",[],false]