[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gesbergv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gesbergv","Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgesbergv\u002Fxml.zip",1232766,"§ 8","8","Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube","Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau","(1) Für jede Person, die in untertägigen Betrieben beschäftigt wird, hat der Unternehmer auf Grund von Staubmessungen die persönliche Belastung durch fibrogene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. Wird eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebspunkten beschäftigt und die Staubbelastung nicht personenbezogen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht gemessen, ist der persönliche Staubbelastungswert als Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6 Nr. 3 zu ermitteln.\n(2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten, sofern sich dadurch die Gefährdung nicht erhöht.","GESBERGV - Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube - Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau - § 8 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube\n\n(1) Für jede Person, die in untertägigen Betrieben beschäftigt wird, hat der Unternehmer auf Grund von Staubmessungen die persönliche Belastung durch fibrogene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. Wird eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebspunkten beschäftigt und die Staubbelastung nicht personenbezogen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht gemessen, ist der persönliche Staubbelastungswert als Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6 Nr. 3 zu ermitteln.\n(2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten, sofern sich dadurch die Gefährdung nicht erhöht.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"3. Abschnitt","2. Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Tätigkeiten mit Gefahrstoffen","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Durchführung der Untersuchungen","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Zulässige persönliche Staubbelastungswerte","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Einstufung der Betriebspunkte","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Staubmessungen","11",[],false]