[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gesbergv-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gesbergv","Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgesbergv\u002Fxml.zip",1232779,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 3 Absatz 2)","Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3590)\tPersonengruppen\tFrist\n(Jahr(e))\n1\tPersonen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen\n1.1\tim untertägigen Steinkohlenbergbau\t\t2\n1.2\tim untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau\t\t3\n1.3\tin Klima-Betrieben\n1.3.1\twenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben\t\t2\n1.3.2\twenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten\t\t1\na)\taußerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder\nb)\tim Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben\n1.4\tder Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5\t\t1\n2\tTräger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt\t\t3\n3\tPersonen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen\t\t3\n4\tPersonen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt\t\t3\n5\tTaucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen\t\t1\n6\tPersonen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können\t\tunverzüglich\nDie Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.","GESBERGV - Schlussvorschriften - Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3590)\tPersonengruppen\tFrist\n(Jahr(e))\n1\tPersonen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen\n1.1\tim untertägigen Steinkohlenbergbau\t\t2\n1.2\tim untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau\t\t3\n1.3\tin Klima-Betrieben\n1.3.1\twenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben\t\t2\n1.3.2\twenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten\t\t1\na)\taußerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder\nb)\tim Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben\n1.4\tder Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5\t\t1\n2\tTräger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt\t\t3\n3\tPersonen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen\t\t3\n4\tPersonen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt\t\t3\n5\tTaucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen\t\t1\n6\tPersonen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können\t\tunverzüglich\nDie Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.",{"abschnitt":21},"4. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 1","(zu § 2 Absatz 1)","anlage-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Übergangsvorschriften","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Ordnungswidrigkeiten","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 3","(zu § 5 Absatz 3)","anlage-3",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 4","(zu § 5 Absatz 4)","anlage-4",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 6","(zu § 5)","anlage-6",[],false]