[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geschgehg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geschgehg","Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeschgehg\u002Fxml.zip",1232796,"§ 11","11","Abfindung in Geld","Ansprüche bei Rechtsverletzungen","(1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.\n(2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.","GESCHGEHG - Ansprüche bei Rechtsverletzungen - § 11 Abfindung in Geld\n\n(1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.\n(2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Haftung des Rechtsverletzers","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Haftung des Inhabers eines Unternehmens","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Missbrauchsverbot","14",[],false]