[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geschgehg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geschgehg","Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeschgehg\u002Fxml.zip",1232791,"§ 6","6","Beseitigung und Unterlassung","Ansprüche bei Rechtsverletzungen","Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.","GESCHGEHG - Ansprüche bei Rechtsverletzungen - § 6 Beseitigung und Unterlassung\n\nDer Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Ausnahmen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Handlungsverbote","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Erlaubte Handlungen","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit","9",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR 172\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:171024.U.8AZR172.23.0","1. Die Bestimmungen des am 26. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) finden bzgl. Unterlassungsansprüchen auch dann Anwendung, wenn die Wiederholungsgefahr auf eine rechtsverletzende Handlung gestützt wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn das beanstandete Verhalten zum Zeitpunkt seiner Vornahme nach dem damals geltenden Recht rechtswidrig war und die Voraussetzungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung erfüllt sind.\n2. Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer bezüglich aller internen Vorgänge beim Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet (sog. Catch-all-Klausel), benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.","2024-10-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600069608.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – I ZR 186\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:161221BIZR186.20.1",null,"2021-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE632402022.zip",false]