[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geslv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geslv","Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeslv\u002Fxml.zip",1232811,"§ 2","2","Veränderungsspalte",null,"(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.\n(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.\n(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden: 1.die Teilung von Geschäftsanteilen,\n2.die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,\n3.die Einziehung von Geschäftsanteilen,\n4.die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,\n5.die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,\n6.die Kapitalherabsetzung,\n7.der Anteilsübergang.\n(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.","GESLV - § 2 Veränderungsspalte\n\n(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.\n(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.\n(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden: 1.die Teilung von Geschäftsanteilen,\n2.die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,\n3.die Einziehung von Geschäftsanteilen,\n4.die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,\n5.die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,\n6.die Kapitalherabsetzung,\n7.der Anteilsübergang.\n(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Nummerierung von Geschäftsanteilen","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Wegfallen der Altangaben","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Prozentangaben","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Übergangsvorschriften","5",[],false]