[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gestraumprv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gestraumprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk\u002FGeprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-01-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgestraumprv\u002Fxml.zip",1232829,"§ 2","2","Zulassungsvoraussetzungen",null,"(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1.eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter\u002FRaumausstatterin oder\n2.eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung\u002FAbschlussprüfung in einem anderen anerkannten raumgestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis oder\n3.eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\nDie Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Gestaltungsberaters\u002Feiner Gestaltungsberaterin gemäß § 1 Abs. 3 haben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.","GESTRAUMPRV - § 2 Zulassungsvoraussetzungen\n\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1.eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter\u002FRaumausstatterin oder\n2.eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung\u002FAbschlussprüfung in einem anderen anerkannten raumgestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis oder\n3.eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\nDie Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Gestaltungsberaters\u002Feiner Gestaltungsberaterin gemäß § 1 Abs. 3 haben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Prüfungsinhalte","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","5",[],false]