[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewinnungsabfv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewinnungsabfv","Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006\u002F21\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewinnungsabfv\u002Fxml.zip",1232911,"§ 2","2","Begriffsbestimmungen",null,"Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Gewinnungsabfälle: Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.\n2.Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle: Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauerhaften Ablagerung, in der ausschließlich Gewinnungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert oder abgelagert werden.\n3.Anlage der Kategorie A: Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006\u002F21\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche eingestuft wird.","GEWINNUNGSABFV - § 2 Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieser Verordnung sind: 1.Gewinnungsabfälle: Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.\n2.Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle: Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauerhaften Ablagerung, in der ausschließlich Gewinnungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert oder abgelagert werden.\n3.Anlage der Kategorie A: Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006\u002F21\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche eingestuft wird.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Stabilitätsnachweis","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Abfallbewirtschaftungsplan","5",[],false]