[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewo-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewo","Gewerbeordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1869-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewo\u002Fxml.zip",3786988,"§ 12","12","Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen","Allgemeine Bestimmungen","Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit 1.eines Insolvenzverfahrens,\n2.in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,\n3.der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder\n4.in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,\nnicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.","GEWO - Allgemeine Bestimmungen - § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen\n\nVorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit 1.eines Insolvenzverfahrens,\n2.in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,\n3.der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder\n4.in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,\nnicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.",{"titel":21},"Titel I",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11d","Zusammenarbeit der Behörden","11d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11c","Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen","11c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11b","Bewacherregister; Verordnungsermächtigung","11b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Erprobungsklausel","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13a","Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen","13a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13b","Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen","13b",[49,55,59,66,71,77,81,85,90,94],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. Ein vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren führt dazu, dass § 12 Satz 1 GewO einer Anwendung der Vorschriften der § 34 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, entgegensteht. Dies führt im Rahmen der Interessenabwägung im Eilverfahren grundsätzlich zu einem Überwiegen der Interessen des Gewerbetreibenden. 2. Ein Prozessbeteiligter kann erwarten, dass offenkundige Versehen seinerseits, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs, in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen oder behördlichen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.",null,"2025-01-29","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7503","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.06.2021 – 6 A 773\u002F19","2021-06-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6305",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":65},"BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 1\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:140318U10C1.17.0","Staatliche Zuwendungen wegen der Insolvenz des Antragstellers zu versagen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.","2018-03-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800377.zip","rechtsprechung",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":51,"date":69,"source_url":70,"source_type":65},"BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 – 8 B 70\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B8B70.16.0","2017-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800076.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":65},"BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 – 8 C 6\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:150415U8C6.14.0","1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden führt nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens über eine Gewerbeuntersagung.\n2. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO maßgebliche Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gilt auch für den Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 GewO (Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 \u003C2 ff.>). Daher bewirkt ein erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren nicht die Rechtswidrigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.\n3. § 12 Satz 1 GewO normiert kein Verbot der Vollstreckung von Gewerbeuntersagungen für die Dauer des Insolvenzverfahrens.","2015-04-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500245.zip",{"title":78,"ecli":51,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":54},"Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung und hindert auch das Verwaltungsgericht nicht an einer Entscheidung über die Klage gegen die Gewerbeuntersagung.","2015-03-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3930",{"title":82,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":83,"source_url":84,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.03.2015 – 3 A 363\u002F14","2015-03-04","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3867",{"title":86,"ecli":51,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":65},"BGH, Urt. v. 07.11.2013 – VII ZR 167\u002F11","1. Es ist mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 MaBV unvereinbar, die Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Pfandfreistellung an die Bedingung zu knüpfen, den Auftraggeber dürfe hinsichtlich der Nichtvollendung des Bauvorhabens kein Verschulden treffen.\n2. Enthält die Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung eine solche Bedingung, muss dies nicht zwingend zu ihrer Unwirksamkeit führen.\n3. Nimmt ein Bauträgervertrag entgegen § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 MaBV nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden, zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen Bezug, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit des Bauträgervertrages.","2013-11-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302592014.zip",{"title":91,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":92,"source_url":93,"source_type":65},"BVerwG, Beschl. v. 16.07.2013 – 9 B 23\u002F13","2013-07-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019779.zip",{"title":95,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":96,"source_url":97,"source_type":65},"BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 – 7 B 81\u002F10","2010-11-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017329.zip",false]