[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewo-145":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewo","Gewerbeordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1869-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewo\u002Fxml.zip",3787099,"§ 145","145","Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe","Straf- und Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2a)eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder\nb)eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,\n2.einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2a.entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,\n3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch diea)eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder\nb)eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder\n4.ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2.Waren im Reisegewerbea)entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,\nb)entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder\nc)entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,\n3. bis 5.\n(weggefallen)\n6.entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,\n7.einer vollziehbaren Auflage nacha)§ 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,\nb)§ 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder\nc)§ 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2\nzuwiderhandelt,\n8.einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder\n9.einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3, mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 55c oder § 56a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2.an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,\n3.entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind,\n4.entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt,\n5.entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet,\n6.entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt,\n7.einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt,\n8.entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,\n9.entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,\n10.entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder\n11.entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.","GEWO - Straf- und Bußgeldvorschriften - § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe [1\u002F2]\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2a)eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder\nb)eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,\n2.einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2a.entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,\n3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch diea)eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder\nb)eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder\n4.ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2.Waren im Reisegewerbea)entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,\nb)entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder\nc)entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,\n3. bis 5.\n(weggefallen)\n6.entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,\n7.einer vollziehbaren Auflage nacha)§ 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,\nb)§ 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder\nc)§ 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2\nzuwiderhandelt,\n8.einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder\n9.einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3, mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 55c oder § 56a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2.an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,\n3.entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind,\n4.entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt,\n5.entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet,\n6.entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt,\n7.einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt,\n8.entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,\n9.entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,\n10.entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder\n11.entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt.",{"titel":21},"Titel X",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 144","Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe","144",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 143",null,"143",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"§ 142","142",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 146","Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes","146",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 147","Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften","147",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 147a","Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen","147a",[],false]