[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewo-146":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewo","Gewerbeordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1869-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewo\u002Fxml.zip",3787101,"§ 146","146","Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes","Straf- und Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnunga)nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\nb)nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder\nc)nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften\nzuwiderhandelt,\n1a.einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder\n2.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n1a.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 11b Absatz 6 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2.entgegen a)§ 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,\nb)§ 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder\nc)§ 14 Absatz 3 Satz 1\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n3.entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,\n4.entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n5.im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet,\n6.entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n7.einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,\n8.einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltunga)zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder\nb)zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird,\n9.entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,\n10.(weggefallen)\n11.einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n11a.einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3, § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder\n12.entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung \"Baumeister\" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort \"Baumeister\" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1a und 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.","GEWO - Straf- und Bußgeldvorschriften - § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes [1\u002F2]\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnunga)nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\nb)nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder\nc)nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften\nzuwiderhandelt,\n1a.einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder\n2.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n1a.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 11b Absatz 6 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2.entgegen a)§ 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,\nb)§ 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder\nc)§ 14 Absatz 3 Satz 1\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n3.entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,\n4.entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n5.im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet,\n6.entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n7.einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,\n8.einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltunga)zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder\nb)zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird,\n9.entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,\n10.(weggefallen)\n11.einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n11a.einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3, § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder\n12.entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung \"Baumeister\" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort \"Baumeister\" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.",{"titel":21},"Titel X",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 145","Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe","145",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 144","Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe","144",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 143",null,"143",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 147","Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften","147",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 147a","Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen","147a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 147b","Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen","147b",[49],{"title":50,"ecli":33,"leitsatz":33,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BGH, Beschl. v. 14.11.2012 – 3 StR 372\u002F12","2012-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE130006318.zip","rechtsprechung",false]