[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewo-33f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":83},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewo","Gewerbeordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1869-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewo\u002Fxml.zip",3787009,"§ 33f","33f","Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften","Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen","(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes 1.die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,\n2.Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,\n3.für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an a)die Art und Weise des Spielvorgangs,\nb)die Art des Gewinns,\nc)den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,\nd)das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,\ne)das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,\nf)die Mindestdauer eines Spiels,\ng)die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,\nh)personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,\ni)die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,\n4.Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,\n5.die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.\n(2) Durch Rechtsverordnung können ferner 1.das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;\n2.das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.","GEWO - Stehendes Gewerbe - Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen - § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften\n\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes 1.die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,\n2.Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,\n3.für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an a)die Art und Weise des Spielvorgangs,\nb)die Art des Gewinns,\nc)den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,\nd)das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,\ne)das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,\nf)die Mindestdauer eines Spiels,\ng)die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,\nh)personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,\ni)die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,\n4.Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,\n5.die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.\n(2) Durch Rechtsverordnung können ferner 1.das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;\n2.das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.",{"titel":21},"Titel II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33e","Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung","33e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33d","Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit","33d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33c","Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit","33c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33g","Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht","33g",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 33h","Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele","33h",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 33i","Spielhallen und ähnliche Unternehmen","33i",[49,55,61,65,70,74,79],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.09.2025 – 6 B 34\u002F25",null,"2025-09-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7702","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":51,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 5\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C5.16.0","2016-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700308.zip","rechtsprechung",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":51,"date":58,"source_url":64,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 7\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C7.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700370.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":58,"source_url":69,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C6.15.0","1. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Für die Regelung der produktbezogenen, nicht vom Aufstellungsort abhängigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Vermarktung und die Aufstellung von Spielgeräten und der Voraussetzungen für die ortsübergreifende Aufstellererlaubnis ist dagegen weiterhin der Bund unter dem Kompetenztitel \"Recht der Wirtschaft (Gewerbe)\" zuständig.\n2. Außerhalb des Monopolbereiches unterliegen glücksspielrechtliche Regelungen keinem verfassungsrechtlichen Konsistenz- oder Kohärenzerfordernis.\n3. Die vom Automatenspiel in Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten jeweils ausgehenden Suchtgefahren unterscheiden sich im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Angebots und die Prägung der Einrichtungen. Sie können daher in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG mit unterschiedlichen Mitteln bekämpft werden.\n4. Das sachneutrale Losverfahren ist jedenfalls insoweit zulässig, als zwischen konkurrierenden Erlaubnisanträgen keine Auswahl nach sachbezogenen Kriterien mehr erfolgen kann, weil die Erlaubnisvoraussetzungen in gleicher Weise erfüllt werden.\n5. Eine Verwendungsbeschränkung stellt nur dann eine nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98\u002F34\u002FEG (juris: EGRL 34\u002F98) notifizierungspflichtige \"sonstige Vorschrift\" i.S.d. Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie dar, wenn sie jedem einzelnen Erzeugnis anhaftet. Das ist etwa der Fall bei einem Verbot der Verwendung von Spielgeräten außerhalb bestimmter Einrichtungen, nicht jedoch bei einer einrichtungsbezogenen Beschränkung der Anzahl solcher Geräte.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700269.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":51,"date":58,"source_url":73,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 8\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C8.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700307.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":58,"source_url":78,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 4\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C4.16.0","Ob eine Norm die Freiheit der Berufswahl einschränkt, ist bezogen auf ihren gesamten räumlichen Geltungsbereich zu beurteilen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700298.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":51,"date":58,"source_url":82,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 8\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C8.16.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700313.zip",false]