[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewo-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":87},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewo","Gewerbeordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1869-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewo\u002Fxml.zip",3787038,"§ 36","36","Öffentliche Bestellung von Sachverständigen","Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen","(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.\nSie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden.\nDie öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft 1.bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder\n2.die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über 1.die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,\n2.die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,\n3.den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungena)zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,\nb)zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,\nc)zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,\nd)zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,\ne)zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,\nf)zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,\nund hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.\n(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen.\nDie Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen.\nInsbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018\u002F958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.\nJuni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl.\nL 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.\n(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.\nDer Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.\nDie Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann.\nDie Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.\nMindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.\nNach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.\n(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.","GEWO - Stehendes Gewerbe - Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen - § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen [1\u002F2]\n\n(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.\nSie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden.\nDie öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft 1.bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder\n2.die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über 1.die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,\n2.die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,\n3.den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungena)zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,\nb)zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,\nc)zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,\nd)zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,\ne)zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,\nf)zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,\nund hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.\n(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen.\nDie Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen.\nInsbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018\u002F958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.\nJuni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl.\nL 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.\n(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.\nDer Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.\nDie Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann.\nDie Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.\nMindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.\nNach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.",{"titel":21},"Titel II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35","Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit","35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 34l","Verordnungsermächtigung","34l",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"§ 34j","34j",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 36a","Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum","36a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 37",null,"37",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 38","Überwachungsbedürftige Gewerbe","38",[48,54,60,65,69,73,77,82],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":41,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – XI ZB 2\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:110325BXIZB2.24.0","2025-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE709232025.zip","rechtsprechung",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":53},"BFH, Urt. v. 05.12.2019 – II R 9\u002F18","ECLI:DE:BFH:2019:U.051219.IIR9.18.0","1. § 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG ergäbe. Die Nachweislast geht über die Darlegungs- und Feststellungslast hinaus.\n2. Soll der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden, muss das Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein (Anknüpfung an das Senatsurteil vom 11.09.2013 - II R 61\u002F11, BFHE 243, 376, BStBl II 2014, 363; gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.02.2014).\n3. Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und des FG. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne weitere Beweiserhebung, insbesondere Einschaltung weiterer Sachverständiger, gefolgt werden kann.","2019-12-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010119.zip",{"title":61,"ecli":41,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde ist inhaltlich vom Regelungsziel des § 36 GewO her zu definieren. Dieses besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten. 2. Da der Befähigung des Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten beim Nachweis der besonderen Sachkunde gewichtige Bedeutung zukommt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Bestellungsbehörde vorrangig darauf abstellt, ob der Sachverständige über überdurchschnittliche Fähigkeiten in der Erstellung von Gutachten verfügt. 3. Die besondere Sachkunde setzt erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten des Sachverständigen voraus, zumal er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus fachlicher Sicht die Qualität der Arbeit anderer zu beurteilen hat.","2017-03-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4829","sachsen_rechtsprechung",{"title":66,"ecli":41,"leitsatz":41,"date":67,"source_url":68,"source_type":64},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.06.2015 – 3 A 515\u002F13","2015-06-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4077",{"title":70,"ecli":41,"leitsatz":41,"date":71,"source_url":72,"source_type":53},"BVerwG, Beschl. v. 28.05.2014 – 8 B 61\u002F13","2014-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140012630.zip",{"title":74,"ecli":41,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":64},"1. Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Bindungswirkung eines nicht vollständig abgefassten, zuzustellenden Urteils, wenn die Entscheidungsformel auf der Geschäftsstelle hinterlegt wird. 2. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO in Verbindung mit der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer geregelten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen genügen dem bei Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung anzuwendenden allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. 3. Für den Nachweis der besonderen Sachkunde i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf es keiner weitergehenden Regelungen über die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien. 4. Das Regelungsziel des § 36 GewO besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten. 5. An die Qualität von Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in Anbetracht dieses Regelungsziels erhöhte Anforderungen zu stellen. 6. Schriftliche Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen so erstellt sein, dass die zur Entscheidung berufenen Richter das Gutachten jedenfalls nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nachvollziehen können. 7. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige die ausschlaggebenden Befundtatsachen vollständig angibt. Das Gericht muss zudem nachvollziehen können, wie der Sachverständige methodisch vorgegangen ist und warum er bestimmte Schlussfolgerungen gezogen hat.","2013-05-07","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3200",{"title":78,"ecli":41,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":53},"BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 – 8 C 24\u002F11","1. Das mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen verfolgte Ziel, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, ist kein legitimes Ziel nach § 10 AGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000\u002F78\u002FEG (juris: EGRL 78\u002F2000), das eine generelle Höchstaltersgrenze rechtfertigen könnte.\n2. Das Lebensalter steht nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der RL 2000\u002F78\u002FEG in innerem Zusammenhang mit einer besonderen Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in den Sachgebieten \"EDV im Rechnungswesen und Datenschutz\" sowie \"EDV in der Hotellerie\".\n3. Die Festlegung einer Höchstaltersgrenze in einer Sachverständigenordnung dient jedenfalls in den vorgenannten Sachgebieten nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000\u002F78\u002FEG den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.","2012-02-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018529.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":41,"date":85,"source_url":86,"source_type":53},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 24.10.2011 – 1 BvR 1103\u002F11","ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111024.1bvr110311","2011-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE396531101.zip",false]