[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewo-68":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewo","Gewerbeordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1869-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewo\u002Fxml.zip",3787074,"§ 68","68","Spezialmarkt und Jahrmarkt","Messen, Ausstellungen, Märkte","(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.\n(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.\n(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.","GEWO - Messen, Ausstellungen, Märkte - § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt\n\n(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.\n(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.\n(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.",{"titel":21},"Titel IV",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 67","Wochenmarkt","67",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 66","Großmarkt","66",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 65","Ausstellung","65",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 68a","Verabreichen von Getränken und Speisen","68a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 69","Festsetzung","69",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 69a","Ablehnung der Festsetzung, Auflagen","69a",[49,55],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.10.2018 – 3 B 212\u002F18",null,"2018-10-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5522","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"1. Ein Erstattungsanspruch i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn es der Betroffene schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt des Vermögensnachteils durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern. 2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Endurteils anstatt des angekündigten Grundurteils.","2009-03-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1019",false]